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   BGH, 20.07.1998 - NotZ 1/98   

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https://dejure.org/1998,4473
BGH, 20.07.1998 - NotZ 1/98 (https://dejure.org/1998,4473)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1998 - NotZ 1/98 (https://dejure.org/1998,4473)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1998 - NotZ 1/98 (https://dejure.org/1998,4473)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis der Notarkammer - Verpflichtung der Landesjustizverwaltung - Genehmigte Nebenbeschäftigung - Anwaltsnotar - Anfechtung der Genehmigung

  • Judicialis

    BNotO § 8; ; BNotO § 39; ; BNotO § 56

  • BRAK-Mitteilungen

    Fehlendes Antragsrecht der Notarkammer bei Genehmigung einer Nebentätigkeit

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 249
  • NJW 1999, 499
  • MDR 1999, 386
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.11.1974 - NotZ 3/74

    Rechtswidrigkeit der Nichtbestellung eines Notariatsverwesers

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 1/98
    Sie wird daher im Sinne des § 111 BNotO in ihren Rechten beeinträchtigt, wenn die Landesjustizverwaltung einen Verwaltungsakt erläßt, der die berechtigten Interessen der Gesamtheit der der Kammer angehörenden Notare verletzt, oder wenn sie einen gebotenen Verwaltungsakt in einer den berechtigten Interessen der Gesamtheit der Notare zuwiderlaufenden Weise nicht erläßt (Senat, Beschl. v. 25. November 1974, NotZ 3/74, BGHZ 63, 274, 275).

    b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin herangezogenen Senatsentscheidung vom 25. November 1974 (aaO).

    c) Die weitergehende Auffassung Dumoulins in einer Anmerkung zu der Senatsentscheidung vom 25. November 1974 (aaO; DNotZ 1975, 696 ff) teilt der Senat nicht.

  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 2.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra I - § 42 Abs. 2 VwGO, die in § 9 BNatSchG

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 1/98
    Die Beteiligung der Notarkammer erfüllt keinen Selbstzweck, sondern dient - soweit ihr wie hier keine materiellen Rechtspositionen zugrunde liegen - ausschließlich dem objektivrechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung (vgl. für die Beteiligung einer Behörde am Verwaltungsverfahren: BVerwGE 92, 258, 261; BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1964 - V C 58/63 - NJW 1965, 600, 601).
  • BGH, 04.12.1989 - NotZ 1/89

    Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Rechtskraft gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 1/98
    Die Bestellung eines Notarverwesers dient im Nurnotariat (§ 56 Abs. 1 BNotO) dazu, bei Erlöschen des Amtes, der Verlegung des Amtssitzes oder, woran die Antragstellerin anknüpfen will, der persönlichen Verhinderung an der Amtsausübung wegen Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BNotO) die notarielle Betreuung der rechtsuchenden Bevölkerung sicherzustellen und eine geordnete vorsorgende Rechtspflege aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1989, NotZ 1/89, BGHR BNotO § 56 Abs. 1, Notariatsverweser 1).
  • BVerwG, 06.10.1964 - V C 58.63

    Klageberechtigung bei Beteiligung einer Behörde an dem Verwaltungsverfahren vor

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 1/98
    Die Beteiligung der Notarkammer erfüllt keinen Selbstzweck, sondern dient - soweit ihr wie hier keine materiellen Rechtspositionen zugrunde liegen - ausschließlich dem objektivrechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung (vgl. für die Beteiligung einer Behörde am Verwaltungsverfahren: BVerwGE 92, 258, 261; BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1964 - V C 58/63 - NJW 1965, 600, 601).
  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Auszug aus BGH, 20.07.1998 - NotZ 1/98
    Die Antragsbefugnis der Notarkammer hatte der Senat darauf gestützt, daß es im Interesse des "Vorrückungssystems" (von der Landesjustizverwaltung geübte Praxis, jüngere Notare zunächst mit kleineren, außerhalb der Großstädte gelegenen Stellen zu betrauen und ihnen später Gelegenheit zu geben, sich um größere Stellen zu bewerben; vgl. dazu: Senat BGHZ 59, 274, 281) und damit auch im Interesse der Gesamtheit der Notare liege, wenn eine gutgehende, hohe Erträge abwerfende Nurnotariatsstelle nach dem Ausscheiden ihres bisherigen Inhabers geraume Zeit hindurch freigehalten und in gutem Zustand durch einen Verweser weitergeführt werde, damit die auf kleineren Stellen amtierenden Notare in Ruhe prüfen könnten, ob sie sich um die Stelle bewerben sollen.
  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 8/08

    Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen die Aufhebung einer an einen

    Die Notarkammer wird daher dann in ihren Rechten beeinträchtigt, wenn die angefochtene Entscheidung die berechtigten Interessen der Gesamtheit der der Kammer angehörenden Notare verletzt (vgl. für die Antragsbefugnis im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO: Senat, BGHZ 63, 274, 275 = DNotZ 1975, 693, 694 f und BGHZ 139, 249, 251; Custodis in: Eylmann/Vaasen/Custodis, 2. Aufl. 2004, § 111 Rn. 103; Sandkühler aaO, Rn. 100).

    Das Recht zu einer allgemeinen Legalitäts- oder Legitimitätskontrolle steht ihr hingegen nicht zu (Senat, BGHZ 139, 249, 252; weitergehend Dumoulin, DNotZ 1975, 696 ff).

    Aus diesem Gesichtspunkt kann eine Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten nicht hergeleitet werden (vgl. Senat BGHZ 139, 249, 251).

  • BGH, 17.11.2008 - NotZ 7/08

    Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen die Aufhebung einer an einen

    Die Notarkammer wird daher dann in ihren Rechten beeinträchtigt, wenn die angefochtene Entscheidung die berechtigten Interessen der Gesamtheit der der Kammer angehörenden Notare verletzt (vgl. für die Antragsbefugnis im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO: Senat, BGHZ 63, 274, 275 = DNotZ 1975, 693, 694 f und BGHZ 139, 249, 251; Custodis in: Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 111 BNotO Rn. 103; Sandkühler aaO, Rn. 100).

    Das Recht zu einer allgemeinen Legalitäts- oder Legitimitätskontrolle steht ihr hingegen nicht zu (Senat, BGHZ 139, 249, 252; weitergehend Dumoulin, DNotZ 1975, 696 ff).

    Die Beschwerdeberechtigung der weiteren Beteiligten kann daraus aber schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Aufgabe, für die Erreichung dieser Zwecke Sorge zu tragen, nicht der Notarkammer, sondern der Landesjustizverwaltung zufällt (Senat, BGHZ 139, 249, 251).

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